|
Seite 4 von 4
Schutzmassnahmen
3A-Regel
- Abstand:
Entfernung aus der Gefahrenzone ist der sicherste Schutz
- Abschirmung:
Schutzbekleidung, Deckung, geschützten Raum aufsuchen
- Aufenthaltszeit:
Aufenthaltszeit so kurz wie möglich
halten! In der Gefahrenzone nur dann aufhalten, wenn dies zur Rettung
oder Gefahrenabwehr unbedingt notwendig ist.
Worauf besonders zu achten ist:
- Brennbare Gase
Anlagen für die Verwendung brennbarer Gase dürfen nur von Fachleuten
errichtet und in Betrieb genommen werden. Gasleitungen und
Gasflaschenanschlüsse müssen dicht sein. Dichtheitsprüfung nur mit
Prüfspray oder Seifenwasser durchführen. Keinesfalls die Dichtheit
durch Ableuchten mit offener Flamme überprüfen.
Bei Gasgeruch im Haus besteht Explosionsgefahr, daher:
- Betroffene Räume gut Lüften
-
Kein offenes Feuer oder Licht verwenden
-
Keine Lichtschalter betätigen
-
Keine Klingelanlage betätigen
-
Nicht in diesen Räumen telefonieren
-
Elektrische Geräte im bestehenden Schaltzustand belassen
-
Abschaltung nur außerhalb des Gefahrenbereichs vornehmen
-
Nachbarn verständigen (klopfen, nicht klingeln!)
-
Gasanspeisung schließen ( beim Gaszähler oder beim Hauptventil)
-
Gebäude verlassen
-
Feuerwehr und Gasversorger benachrichtigen
-
Undichtheiten vom Fachmann beheben lassen
- Erdgas
ist leichter als Luft und verflüchtigt sich nach oben
- Flüssiggas
ist schwerer als Luft, sinkt daher zu Boden und fließt in
tiefergelegene Räume ab. Flüssiggasflaschen dürfen nicht in
Kellerräumen, aber auch nicht auf Gängen und Stie- genhäusern, in
Hauseingängen und Hausdurchfahrten abgestellt werden. Flüssiggas dehnt
sich bei Erwärmung stark aus, ab einer Temperatur von 70°C muss mit dem
Bersten von Versandbehältern gerechnet werden.
Diese sind deshalb vor Erwärmung zu schützen, dürfen keiner direkten
Sonnenbestrahlung ausgesetzt und auch nicht in der Nähe von Öfen und
Heizkörpern aufgestellt werden (Abstand von Wärmequellen mindestens
1,5m).
- Spraydosen
enthalten durchwegs brennbare Gase als Treibgas. Vorsicht bei der Verwendung in der Nähe von offenem Licht oder Feuer.
- Brennbare Flüssigkeiten
Auch entleerte Behälter von brennbaren Flüssigkeiten können immer noch brennbare Dämpfe enthalten. Achtung Explosionsgefahr!
Müssen an solchen Behältern Schweißarbeiten durchgeführt werden, dann
ist die Reparaturstelle ganz nach oben zu drehen und der Behälter bis
unmittelbar unter die Schweißstelle mit Wasser zu füllen. Große
Behälter (Tanks, Kessel) müssen für solche Zwecke mit Inertgas gefüllt
werden.
Heizöl darf nur in dafür geeigneten Behältern (verschließbare Kannen,
Kanister, Fässer, Tanks) und nur an dafür zugelassenen Plätzen,
innerhalb von Auffangtassen oder Auffangwannen gelagert werden. Die
Lagerung brennbarer Flüssigkeiten innerhalb der Wohnung ist nur in
begrenzten Mengen und in gut durchlüfteten Räumen ohne Feuerstätte
zulässig.
Das Zünden oder Aktivieren von Feststoffbränden durch Zugeben von
brennbaren Flüssigkeiten ist lebensgefährlich! Es können plötzliche
Stichflammen und Explosionen auftreten.
- Feuerwerkskörper
sind mit Spren- und/oder brennbaren stoffen gefüllt. Das zünden von
Feuerwerkskörpern birgt immer eine Verletzungs- und Brandgefahr.
Gebrauchsanweisung und Altersbeschränkungen sind unbedingt zu beachten.
Feuerwerkskörper dürfen nicht in der Nähe von Personen und bei
Trockenheit gezündet werden.
(Quelle: BM für Inneres, Zivilschutzabteilung)
© by F.F.Neumarkt - OV Rieger
|
|
Letzte Aktualisierung ( Donnerstag, 19 Oktober 2006 )
|