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Nach dem Chemikaliengesetz sind Behälter und Verpackungen
von
gefährlichen Stofen mit folgenden Angaben zu kennzeichnen:
Gefahrensymbole:
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Giftig (T)
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Leicht-
entzündlich
(F)
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Hoch-
entzündlich
(F+)
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Mindergiftig
(Xn)
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Brandfördernd (O)
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Ätzend (C)
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Explosions-
gefährlich
(E)
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Reizend (Xi)
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Umwelt-
gefährlich (N)
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Piktogramme und
Hinweise:
Nach dem Chemikaliengesetz ist der Erzeuger oder Vertreiber
von gefährlichen Stoffen oder gefährlichen Zubereitungen verpflichtet, dem
Bezieher zumindest bei der Erstlieferung ein Sicherheitsdatenblatt mit
zuliefern.
Das Sicherheitsdatenblatt hat für das jeweilige Gut folgende
Angaben zu enthalten:
- Physikalische und sicherheitstechnische Eigenschaften
- Transportkennzeichnung
- Besondere Vorschriften
- Schutzmaßnahmen für die Lagerung und Handhabung
- Maßnahmen bei Störfällen, Unfällen und Bränden
- Toxikologische und ökologische Auswirkungen
- Weitere Hinweise zur Entsorgung
Farbkennzeichnung von
Gasflaschen
Gasflaschen müssen durch einen Farbring auf der Flaschenschulter
oder durch einen gänzlichen Farbanstrich gekennzeichnet sein. Die Farben
beziehen sich auf den Flascheninhalt und sind als Ergänzung zu den
Flaschenaufklebern, welche primär zur Inhaltsbestimmung vorgesehen sind, zu
verstehen.
Flaschenfarben sind eine wichtige Hilfe bei der
Inhaltsbestimmung, wenn das Lesen des Aufklebers nicht möglich ist, insbesondere
dann, wenn man sich der Gasflasche nicht genügend nähern kann. Maßgebend ist die
Farbe der Flaschenschulter.
Die bisher in Österreich in genormte Gasflaschenkennzeichnung
muss bis 1.Juli 2003 stufenweise auf die europäische Normung umgestellt
werden.
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Letzte Aktualisierung ( Donnerstag, 19 Oktober 2006 )
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